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   BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82   

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BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82 (https://dejure.org/1982,793)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1982 - 2 BvR 282/82 (https://dejure.org/1982,793)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 (https://dejure.org/1982,793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 55a SVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 553
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    b) Die Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat werden durch Art. 14 GG nur in der Substanz, nicht in einer summenmäßig bestimmten Höhe garantiert (vgl BVerfGE 16, 94 (112f); 22, 387 (422); 44, 249 (281)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungsanspruchs und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten im Sinne der Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen auszurichten, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt sind (vgl BVerfGE 16, 94 (117); 44, 249 (281)).

    Danach besagt der Eigentumsschutz der erworbenen Versorgungsanwartschaft auch eines Berufssoldaten nicht, daß dessen Bezüge aus dem von ihm eingegangenen Dienstverhältnis auch dann ungekürzt in der für den angemessenen Unterhalt des Soldaten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Soldat aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus einem Berufssoldatenverhältnis oder einem ähnlichen Dienstverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 17, 337 (350f); 44, 249 (269); 55, 207 (238f)).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    b) Die Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat werden durch Art. 14 GG nur in der Substanz, nicht in einer summenmäßig bestimmten Höhe garantiert (vgl BVerfGE 16, 94 (112f); 22, 387 (422); 44, 249 (281)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungsanspruchs und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten im Sinne der Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen auszurichten, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt sind (vgl BVerfGE 16, 94 (117); 44, 249 (281)).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    Das Rentenversicherungsverhältnis beruht im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs (vgl BVerfGE 58, 81 (110)).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    Danach besagt der Eigentumsschutz der erworbenen Versorgungsanwartschaft auch eines Berufssoldaten nicht, daß dessen Bezüge aus dem von ihm eingegangenen Dienstverhältnis auch dann ungekürzt in der für den angemessenen Unterhalt des Soldaten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Soldat aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus einem Berufssoldatenverhältnis oder einem ähnlichen Dienstverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 17, 337 (350f); 44, 249 (269); 55, 207 (238f)).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    b) Die Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat werden durch Art. 14 GG nur in der Substanz, nicht in einer summenmäßig bestimmten Höhe garantiert (vgl BVerfGE 16, 94 (112f); 22, 387 (422); 44, 249 (281)).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    Danach besagt der Eigentumsschutz der erworbenen Versorgungsanwartschaft auch eines Berufssoldaten nicht, daß dessen Bezüge aus dem von ihm eingegangenen Dienstverhältnis auch dann ungekürzt in der für den angemessenen Unterhalt des Soldaten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Soldat aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus einem Berufssoldatenverhältnis oder einem ähnlichen Dienstverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 17, 337 (350f); 44, 249 (269); 55, 207 (238f)).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
    Dieser wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt hätte, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl BVerfGE 19, 354 (367f) mwN).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß der rechtstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Abbau der Doppelversorgung durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 55 BeamtVG nicht entgegensteht und ein mögliches Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen durch die dargestellte Übergangsregelung hinreichend berücksichtigt wird (BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]; vgl. BVerfGE 31, 183, 192).«.
  • BVerwG, 09.11.1983 - 2 B 102.83

    Beamtenrecht - Ruhensregelung - Verfassungsmäßigkeit

    Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - (ZBR 1982, 242 = NVwZ 1982, 429 [BVerfG 19.05.1982 - 2 BvR 320/82] mit zahlreichen weiteren Nachweisen) zu § 55 BeamtVG n.F., auf die der Senat bereits im Beschluß vom 27. Oktober 1982 Bezug genommen hat, sowie aus den Ausführungen in dem Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - (NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]).

    Die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente ist seither nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen und erscheint auf Grund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/217 4 S. 17 ff.; Kümmel, BeamtVG, § 55 Anm. 3.2; vgl. auch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [a.a.O.]).

    Diese allgemeine Rentenanrechnung ist gerade auch deshalb eingeführt worden, weil die ursprünglich vorgesehenen Anrechnungsmaßnahmen nur Teilregelungen darstellten, die nicht einmal alle "Doppelbemessungszeiten" erfaßten und der "Doppelversorgung" mit dem andersartigen Prinzip einer Höchstgrenze für die Gesamtversorgung aus einem Arbeitsleben (soweit diese aus öffentlichen Kassen fließt) umfassender als bisher entgegengewirkt werden sollte (BT-Drucks. IV/2174 S. 18 f.; BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [a.a.O.]; Fürst, GKöD I, Teil 3, 0 § 55 Rz 3).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 33.81

    Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze dient bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 553 f. [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 30.81

    Rententeil - Freiwillig geltender Beitrag - Anwendung

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553]).

    Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze dient bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 553 f.).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 6.82

    Versorgungsbezüge - Anrechnung von Renten - Rentenanteil aus freiwilligen

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze dient bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 553 f. [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 39.81

    Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze dient bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 553 f. [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]).

  • BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung der Arbeiter

    Zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung hat das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 1982, 553 f.) ausdrücklich entschieden, dass die Anrechnung gesetzlicher Renten auch dann mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG vereinbar ist, wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts schon allein aufgrund der Dienstzeit als Berufssoldat erreicht ist und dies selbst dann gilt, wenn eine über das Ende der Ruhegehaltsskala hinausgehende ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht zu einer Erhöhung der Höchstgrenze der Gesamtversorgung führt.
  • BGH, 03.12.2008 - IV ZB 50/05

    Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf

    Zudem spielt keine entscheidende Rolle, ob sich die weitere Tätigkeit auf die Höhe des Gesamtversorgungssatzes auswirken kann oder dies - etwa wegen gleichzeitiger Ausübung der Beschäftigungsverhältnisse - nicht der Fall ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO; BVerfG NVwZ 1982, 553 f. zur beamtenähnlichen Soldatenversorgung).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 154/83

    Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf eine Zusatzversorgung

    Die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die aus anderen öffentlichen Mitteln gespeiste Altersversorgung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]; BayVerfGH NVwZ 1984, 505; BVerwG NVwZ 1985, 422).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 142/87

    Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß der rechtstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Abbau der Doppelversorgung durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 55 BeamtVG nicht entgegensteht und ein mögliches Vertrauen auf den Tatbestand der bisherigen Regelungen durch die dargestellte Übergangsregelung hinreichend berücksichtigt wird (BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß vom 22.6.1982 - 2 BvR 282/82 - NVerwz 1982, 553; vgl. BVerfGE 31, 185, 192).".
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 7/87

    Wirksamkeit der Satzungsänderung einer Zusatzversorgungskasse - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 201/87

    Wirksamkeit der Änderung einer kirchlichen Satzung - Änderungen einer kirchlichen

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 213/87

    Verstoß gegen das Gleicheitsgebot - Wirksamkeit einer Satzungsänderung -

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 133/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Zustimmung zur Satzungsänderung -

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 141/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 148/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Wirksamkeit der Satzungsänderung -

  • VG Koblenz, 06.04.2005 - 2 K 2505/04

    Bundesbeamter; Pensionskürzung; Rente aus früherer Nebentätigkeit - Anrechnung

  • BVerwG, 12.03.1991 - 2 B 4.91

    Rechtssystematischer Unterschied zwischen der Begründung einer

  • VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 192/04

    Anrechnung; Ausgleichsbetrag; Beamtenversorgung; Berufsbeamtentum;

  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 B 4.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Versorgung eines

  • OLG Köln, 13.07.1983 - 16 U 1/83

    Anrechnung einer BfA-Rente bei der Berechnung von Versorgungsbezügen zu 97, 81

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